Nur noch im November 25% auf Saisonpässe sparen!
1. Stunde: kostenfrei
2. bis 4. Stunde: 3,00€
ab 5. Stunde Tagestarif: 5,00€
01. April - 31. Oktober: 6.00 Uhr - 22.00 Uhr
01. November - 31. März: 7.00 Uhr - 18.00 Uhr
I. Mietvertrag
Mit dem Einfahren auf den Parkplatz kommt ein Mietvertrag über die Benutzung eines Einstellplatzes für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.
II. Mietpreis-Einstelldauer
Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängigen Preisliste. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Höchsteinstelldauer beträgt zwei Tage, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust der Parkmünze ist der Mietpreis für einen Tag zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich und in jedem Fall vor Verlassen des Parkplatzes anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Beschädigungen oder Diebstahl des abgestellten Fahrzeugs oder der im Fahrzeug mitgeführten Sachen, die durch Dritte verursacht wurden.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugeführten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes.
V. Pfandrecht
Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters im Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.
VI. Benutzungsbestimmungen auf dem Parkplatz
Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Parkplatzpersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Der Mieter hat im gesamten Parkplatzbereich die erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm das Personal des Parkplatzes mit Hinweisen behilflich ist. Auf dem Parkplatz darf nur im Schritttempo (max. 10km/h) gefahren werden. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern. Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr vom Parkplatz zu entfernen. Jede gewerbliche Aktivität auf dem Parkplatz (z.B. das Verteilen von Werbematerial oder der Verkauf von Waren) bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei einer unentgeltlichen Überlassung von Stellplätzen entsprechend.
Zweckverband Planung und Erschließung Neue Harth